des "Burschenvereins Wulfertshausen"



§ 1

Der Name des Vereins lautet "Burschenverein Wulfertshausen". Er hat seinen Sitz in Wulfertshausen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

 

 

§ 2

Zweck des Vereins ist die Pflege des Brauchtums, der Geselligkeit und der Förderung der Dorfgemeinschaft.

 

 

§ 3

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft.

 

 

§4

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 5

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

§ 6

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und bis zu zwei Vertretern (§ 26 BGB). Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Weitere Vostandsmitglieder sind erster Kassier, zweiter Kassier, erster Schriftführer, zweiter Schriftführer, und bis zu fünf Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vostandes im Amt.

 

 

§ 7

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt; die Einladung erfolgt schriftlich mindestens eine Woche vor Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es fordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, im Verhinderungsfall von einem allein geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt

 

 

§ 9

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem schriftlichen Protokoll festgehalten. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgeahlten werden.

 

Die vorstehende Satzung wurde am 24.10.2003 errichtet.